(§ 191 ZPO) Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Zivilprozessverfahrens bei Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist, sind nicht gegeben, wenn einerseits von dem den Unterbrechungsbeschluss fassenden Gericht keine Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft gemäß § 84 StPO vorgenommen wurde und andererseits auch keine anderweitige Strafanzeige erfolgte, sodass durch den gewählten Verfahrensschritt der Unterbrechung jedenfalls ein unbegrenzter Verfahrensstillstand eingetreten wäre. OLG Wien 15.11.2000, 7 Ra 315/00w (