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§ 225 Abs 3 ASVG

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5148/23/2000 Heft 5148 v. 29.8.2000

( § 225 Abs 3 ASVG ) Die Anrechnung von - nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit - nachentrichteten Beiträgen als wirksam entrichtet ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonsten ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat; eine solche Anrechnung dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zwecks Erlangung einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu schließen, nicht aber dazu, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen oder die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern. VwGH 29.03.2000, 99/08/0163. (Beschwerde abgewiesen)

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