( § 2 Abs 1 Z 4, § 6 Z 3 OÖ BehindertenG 1991 ) Die Hilfe zur Schulbildung iSd § 6 Z 3 OÖ Behindertengesetz umfasst nur begleitende und unterstützende Maßnahmen, die den Schulbesuch durch behinderte Schüler erleichtern. Die Behörden der Behindertenhilfe sind daher nicht berufen, die Kosten der Einstellung von Lehrern in Schulen zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten der Einstellung zusätzlichen Personals an Schulen zur Förderung der Integration behinderter Kinder auf Kosten der Sozial-(Behinderten-)Hilfe kann gemäß § 48 Abs 6 OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (OÖ POG) in Ansehung von Hilfspersonal erfolgen. Nach dieser Bestimmung hat der Schulerhalter für die Beistellung des für die Integration behinderter Schüler erforderliche Hilfspersonal zu sorgen; die Kosten hiefür sind nach dem letzten Satz dieser Bestimmung nach dem OÖ BehindertenG zu tragen. Die Einstellung von Hilfspersonal käme als eine mit der beantragten vergleichbaren Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe in Betracht. Die behinderte Person hat aber keinen Anspruch darauf, dass derartiges Personal vom Schulerhalter beigestellt wird. VwGH 14.03.2000, 99/11/0296. (Beschwerde abgewiesen)