( § 212 BAO ) Sowohl bei Bewilligung einer Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen ist zu prüfen, ob festgesetzte oder der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist oder die Abgaben der Abgabenbehörde in richtiger Höhe bekannt gegeben worden sind. Der Stundungszinsenbescheid braucht somit keine Ausführungen über Rechtsnormen zu enthalten, die zum Entstehen der Steuerschuld (betreffend die gestundeten Abgaben) geführt haben. VwGH 23.03.2000, 99/15/0145, 0146. (Beschwerde abgewiesen)