( § 20 Abs 1 EStG ) Ein Fremdenführer, der die Kosten einer Studienreise steuerlich geltend machen will, hat u.a. zu beweisen, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer seiner Berufsgruppe abgestellt sind, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es in weiten Bevölkerungskreisen üblich geworden ist, der Allgemeinbildung dienende Reisen mit mehr oder weniger anstrengendem Programm unter fachkundiger Führung zu unternehmen. Auch ein Teilnehmer an einer Bildungsreise ist an einer möglichst intensiven Befassung mit dem Gegenstand der Reise einschließlich eines möglichst sachkundigen Reiseführers und entsprechender Vorträge vorbereitenden und aufarbeitenden Inhaltes interessiert, so dass eine Reise mit zahlreichen Stadtrundfahrten, Museumsbesuchen und Besichtigungen von Stätten kulturellen, geschichtlichen oder religiösen Interesses nicht erkennen lässt, dass sie ausschließlich Anziehungskraft für die Berufsgruppe der Fremdenführer gehabt hätte. Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, gehören in Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze zum Bereich der privaten Lebensführung. VwGH 31.05.2000, 97/13/0228. (Beschwerde abgewiesen)