( § 203 ASVG ) Der Umstand, dass ein Versicherter von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits berücksichtigt. Ein selbständiger Schausteller verrichtet keine spezialisierte berufliche Tätigkeit;. es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in weit größerem Umfang eingeschränkt wäre als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Einschränkungen. Ein besonderes berufliches Betroffensein des Schaustellers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der MdE rechtfertigen könnte, ist unter diesen Gesichtspunkten nicht gegeben. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 155/99p .