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§ 273 ASVG

SozialversicherungARD 5127/22/2000 Heft 5127 v. 6.6.2000

( § 273 ASVG ) Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufs-(gruppen-)versicherung. Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Es kann daher z.B. ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätig gewesener Versicherter nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf verwiesen werden. OGH 14.09.1999, 10 Ob S 198/99m .

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