vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 200 Abs 1 BAO

ARD 5278/43/2002 Heft 5278 v. 18.1.2002

( § 200 Abs 1 BAO ) Die Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO bezweckt nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabeschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen. Sind wie im vorliegenden Fall die Kosten der Errichtung eines Garagenfundaments im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides noch ungewiss, weil sie erst nach dessen Fertigstellung in Rechnung gestellt werden sollen, kann die Abgabenbehörde die Steuer vorläufig festsetzen. VwGH 15.03.2001 , 2000/16/0082 . (Beschwerde abgewiesen) (

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte