( § 15 Abs 3 Z 5 FinanzausgleichsG 1993, GemeindewasserleitungsVO Deutsch-Jahrndorf ) Für die Vorschreibung einer Wasserleitungsabgabe kommt es nicht darauf an, ob das nach der Wasserleitungsverordnung an die Wasserleitung anzuschließende (Wohn-)Gebäude zur Zeit bewohnt wird oder ob es sich zur Zeit in einem bewohnbaren Zustand befindet. Andernfalls hätte es jeder Eigentümer eines Gebäudes in der Hand, durch Herstellung oder Belassung der Unbewohnbarkeit die Wasserleitungsabgabepflicht zu beeinflussen. VwGH 18.09.2000, 96/17/0352. (Beschwerde abgewiesen)