vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Abs 3 Z 5 FinanzausgleichsG 1993, GemeindewasserleitungsVO Deutsch-Jahrndorf

ARD 5278/42/2002 Heft 5278 v. 18.1.2002

( § 15 Abs 3 Z 5 FinanzausgleichsG 1993, GemeindewasserleitungsVO Deutsch-Jahrndorf ) Für die Vorschreibung einer Wasserleitungsabgabe kommt es nicht darauf an, ob das nach der Wasserleitungsverordnung an die Wasserleitung anzuschließende (Wohn-)Gebäude zur Zeit bewohnt wird oder ob es sich zur Zeit in einem bewohnbaren Zustand befindet. Andernfalls hätte es jeder Eigentümer eines Gebäudes in der Hand, durch Herstellung oder Belassung der Unbewohnbarkeit die Wasserleitungsabgabepflicht zu beeinflussen. VwGH 18.09.2000, 96/17/0352. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte