( § 1489, § 1496 ABGB ) Da unter gänzlichem Stillstand der Rechtspflege auch die Unmöglichkeit, mit dem zuständigen Gericht zu verkehren, zu verstehen ist, ist die Verjährung gehemmt, solange die im Ausland lebende Partei aufgrund von Kriegswirren in ihrer Heimat keine postalische Verbindung mit dem inländischen Gericht aufnehmen kann.
OGH 29.03.2001, 2 Ob 82/01z