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§ 1486, § 1497 ABGB, § 502 Abs 1 ZPO

ARD 5278/45/2002 Heft 5278 v. 18.1.2002

( § 1486, § 1497 ABGB, § 502 Abs 1 ZPO ) Die Verjährung wird durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als 3-monatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, genügt - besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre - der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Ist bei objektiver Beurteilung zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche aussichtslos sind, und wird das Verfahren aus bloß taktischen Gründen nicht fortgesetzt, ist die Verjährungsfrist durch Einbringung der Klage nicht unterbrochen. OGH 07.06.2001, 9 ObA 36/01m.

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