( § 1 UWG, § 43 ABGB ) Internet Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Namens- und Kennzeichnungsfunktion. In der Verwendung eines Begriffs als Teil einer Internet Domain kann daher ein Namensgebrauch liegen. Ein Verstoß gegen den Namensschutz nach § 43 ABGB liegt nur vor, wenn der Gebrauch unbefugt ist und den Namensträger beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wurde „Bundesheer“ zur Bezeichnung einer Internet Domain benutzt, ohne dazu von der Republik Österreich, auf die der Name hinweist, ermächtigt zu sein. Eine Verwechslungsgefahr könnte aber nur insoweit bestehen, als Internetnutzer die auf der Homepage „bundesheer.at“ dargebotenen Informationen des Domain-Inhabers für Informationen des BM f. Landesverteidigung (BMLV) halten könnten. Da aber auf der Homepage ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie keinen offiziellen Charakter hat, und die Homepage des BMLV angegeben wird, wird das Namensrecht der Republik Österreich nicht beeinträchtigt. OGH 13.09.2000, 4 Ob 198/00x.