( § 10 Abs 3 KSchG, § 9 UWG ) Besitzt ein Allerweltsname für einen bestimmten Produktbereich Verkehrsgeltung, stellt die Verwendung dieses Namens für die Firma des gleichnamigen Produzenten eines gleichartigen Produktes unlautere Namensführung dar.
OGH 23.05.2000, 4 Ob 139/00w