( § 1 Abs 2 IESG ) Ein atypisches, nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtetes Dienstverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch die weiteren beendigungsabhängigen Ansprüche kreditiert, fällt insgesamt nicht in den Schutzbereich des IESG. Diese Überlegungen haben auch für beendigungsabhängige Ansprüche, wie Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, zu gelten. OGH 13.07.2000, 8 Ob S 150/00t .