( § 1 Abs 2 IESG ) Eine Trennung der Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in einen Anteil, in dem er als Gesellschafter durch „Stehenlassen“ seiner Entgeltforderungen des insolventen Arbeitgebers ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen gewährt, und in einen Teil, hinsichtlich dessen er mit dem einem „Fremdvergleich“ standhaltenden Verhalten seinen fingierten Austritt erklärt hätte, ist nicht möglich. Die gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise wirkt insoweit fort und verdrängt arbeitsrechtliche Ansprüche.