( § 25 KO idF IRÄG 1994 ) Einem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer steht für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach § 25 Abs 1 KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zu. OGH 26.08.1999, 8 Ob S 47/97p und OGH 26.08.1999, 8 Ob S 316/98y .