( § 1 Abs 2, § 3a IESG ) Auch bei einem Lohnrückstand von nur 6 Monaten für die Zeit vor dem in § 3a Abs 1 IESG genannten Stichtag kann bei Hinzutreten besonderer Umstände - z.B. genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmen, verbunden mit der Absicht, die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als dem Zweck des IESG in seinem Kernbereich nicht entsprechend zum Verlust der Insolvenzentgeltsicherung führen. OGH 13.07.2000, 8 Ob S 5/00v .