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§ 3a Abs 1, § 17a Abs 16 IESG

ArbeitsrechtARD 5171/5/2000 Heft 5171 v. 24.11.2000

( § 3a Abs 1, § 17a Abs 16 IESG ) Zwar hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 3a Abs 1 IESG durch BGBl I 1999/73, ARD 5015/1/99 und ARD 5026/4/99, auch für jene Fälle den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld geregelt, in denen z.B. der Arbeitnehmer wegen der Entgeltrückstände berechtigt vorzeitig austritt, mit dem Arbeitgeber diesbezüglich eine Ratenvereinbarung schließt, dieser eine Zeit lang die vereinbarten Raten entrichtet, dann aber in Hinblick auf seine schlechter werdende wirtschaftliche Situation dazu nicht mehr in der Lage ist, und hat dann, wenn das Dienstverhältnis vor dem Stichtag endet, die 6-Monats-Frist ausgehend vom vor dem Stichtag liegenden arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses bemessen. Diese Änderung ist jedoch erst mit 1. 5. 1999 in Kraft getreten und nicht anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der iSd § 1 Abs 1 IESG gleichgestellte Beschluss vor dem 1. 5. 1999 gefasst wurde (vgl. Übergangsbestimmung § 17a Abs 16 IESG). OGH 24.02.2000, 8 Ob S 23/00s .

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