( § 3 Abs 3 IESG, § 3 Abs 2 UrlG ) Die Anrechnung von vertraglichen Vordienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung ist seit dem IRÄG 1997 eingeschränkt, für den Urlaubsanspruch (Urlaubsentschädigungsanspruch) jedoch uneingeschränkt möglich, soweit es sich um tatsächlich zurückgelegte Zeiten handelt.
OGH 11.11.1999, 8 Ob S 236/99k