(§ 1 Abs 1 AngG) Verrichtet ein in einem Gebäudereinigungsunternehmen als „Reinigungskraft und Objektleiter“ beschäftigter Arbeitnehmer keine Dienste, die einen höheren Grad an Organisationsgeschick und eigenständigen und selbstverantwortlichen Handelns erfordern, hat er weiters keine Befugnis zur Kundenakquisition, zu Preisabsprachen oder Personalentscheidungen, sondern übt er vielmehr nur die Funktion eines Vorarbeiters an den jeweiligen Einsatzorten aus, wobei er auch regelmäßig selbst Reinigungsarbeiten durchführt, verrichtet er keine höheren, nicht kaufmännischen Dienste und entspricht seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht den Anforderungen für ein Angestelltenverhältnis iSd § 1 Abs 1 AngG. Bei dieser Art der Tätigkeit sind keine Fähigkeiten erforderlich, die sich der Arbeitnehmer erst durch längere Ausbildung selbst erarbeitet oder angeeignet hätte. Jeder durchschnittlich begabte Arbeitnehmer hätte dieselben Dienste verrichten können. ASG Wien 14.02.2001, 33 Cga 93/00s, Berufung erhoben.