(§ 1 Abs 1 AngG) Obliegt es einem als Objektleiter beschäftigten Arbeitnehmer, Kontakt mit den Kunden zu halten und etwaige Probleme selbständig zu bewältigen, ist er zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt und nicht in einen Betrieb mit Kontrollmechanismen integriert, sondern zur eigenverantwortlichen und selbständigen Organisation seiner Arbeit und zur Lösung der verschiedenen Probleme im Arbeitsablauf angehalten, ist er Angestellter iSd § 1 AngG und nicht Arbeiter. Gerade die wesentlichen Befugnisse in Zusammenhang mit der Personalverwaltung erfordern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die für höhere, nicht kaufmännische Dienste charakteristisch sind. OGH 25.01.2001, 8 Ob A 200/00w .