(§ 1 Abs 1 AngG, KV-Handel) Hat ein Ladner auch kaufmännische Tätigkeiten ohne Eigenständigkeit, Selbstverantwortung und Leitungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern zu verrichten, kommt ihm zwar die Stellung eines angestellten Verkäufers, nicht aber die Stellung eines Filialleiters zu.
OLG Wien 12.09.2000, 8 Ra 238/00d, Revision unzulässig