( § 1, § 9 UWG ) Unter „Belegen“ eines Domain-Namens ist das Ins-Netz-Stellen einer Homepage unter dieser Zieladresse zu verstehen und unter „Benutzen“ des Domain-Namens seine Verwendung als Zieladresse zum Auffinden einer Homepage, die Informationen über das betreffende Unternehmen vermittelt. OGH 13.09.1999, 4 Ob 180/99w, 4 Ob 202/99f .