( § 28 Abs 1 Z 2 GewO ) Voraussetzung für eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, dass der Nachsichtswerber jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage ist, nicht nur die Ausführung der idR im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern auch sie selbst zu verrichten (vgl. zuletzt VwGH 25. 2. 1997, 96/04/0107). Besitzt eine Person schon wegen des Fehlens jeglicher fachtheoretischer Ausbildung nicht die Fähigkeit, die idR im Rahmen des in Rede stehenden Gewerbes zu erbringenden Leistungen selbst zu verrichten, liegen die Voraussetzungen für eine Nachsicht von Befähigungsnachweisen nicht vor. VwGH 11.11.1998, 98/04/0118. (Beschwerde abgewiesen)