( § 25 Abs 1 AMFG idF BGBl 1969/31 ) Nach dem Wortlaut des § 25 Abs 1 AMFG in der Stammfassung BGBl 1969/31 (vor dem 1. 5. 1973) durfte bei Personen, denen zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung zu erleichtern, für den Fortlauf der Vollversicherung lediglich der Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis (sei es wegen des Verlustes des Anspruchs auf Entgelt wegen der Teilnahme an einer Maßnahme iSd § 19 Abs 1 lit b AlVG, sei es wegen eines Karenzurlaubs) erloschen sein, nicht jedoch das Beschäftigungsverhältnis selbst. VwGH 01.06.1999, 94/08/0232. (Beschwerde abgewiesen)