( § 1 UWG ) Das Reservieren eines Domain-Namens (Domain-Name-Grabbing) aus dem einzigen Motiv, für den Marktzugang eines anderen ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen, ist als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit des benützten Zeichens sowie auf den Umfang der Vornutzung dieses Zeichens als Domain-Name in Verbindung mit Länderkennungen nicht weiter an, sofern nur - wie hier - ein begründetes Interesse des Mitbewerbers an der Nutzung auch der strittigen Internet-Adresse zu bejahen ist. OGH 27.04.1999, 4 Ob 105/99s.