( § 43 ABGB ) Eine Beeinträchtigung des Namensrechts ist durch Verwendung eines auch eine Berufsbezeichnung darstellenden Familiennamens als Internet-Domain-Adresse durch eine Innung nicht gegeben, wobei es dem mit der Registrierung nachfolgenden Namensträger zumutbar ist, ein der Unterscheidung dienendes Zeichen bei seiner Internet-Adresse hinzuzufügen.
OGH 13.07.1999, 4 Ob 140/99p