(§ 1, § 3a IESG) Ein Arbeitnehmer, der in Kenntnis der aussichtslosen Situation des Unternehmens und der Unmöglichkeit, seine Lohnforderung aus Unternehmensmitteln zu erhalten, im Unternehmen bleibt und nicht vorzeitig austritt, obwohl er in den letzten 18 Monaten des Dienstverhältnisses nur 2 Akontozahlungen - jeweils etwa in der Höhe eines Monatsgehaltes - erhalten hat und seit der zweiten Zahlung schon 10 Monate vergangen sind, ohne dass irgendwelche Zahlungen erfolgt sind, hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Ein solches Verhalten hält einem Fremdvergleich nicht stand, da normalerweise ein Arbeitnehmer unter solchen Umständen das Dienstverhältnis nicht aufrechterhalten hätte, sondern vorzeitig ausgetreten wäre, so dass sich das finanzielle Risiko des Verlustes seiner Entgeltansprüche in Grenzen gehalten hätte. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Hinweis auf eine ausständige Zahlung aus einem Scheidungsverfahren zur Weiterarbeit aufforderte, ändert nichts an der Beurteilung, weil in vielen vergleichbaren Fällen der Arbeitnehmer mit vertröstenden Zusagen und Versprechungen konfrontiert wird. OGH 11.06.2001, 8 Ob S 127/01m .