(§ 1, § 3a IESG) Sammelten sich die Lohnrückstände eines Arbeitnehmers über die Jahre bis zu einer Höhe von 12 Monatsgehältern an, ohne dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet hätte, wobei jedoch vom Arbeitgeber auch immer wieder Zahlungen geleistet wurden, kann aus der Höhe der Rückstände allein noch nicht auf eine zweckwidrige Verlagerung des Insolvenzrisikos geschlossen werden, da für einen Entfall des Schutzes nach dem IESG bedingter Vorsatz hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos für die Arbeitnehmeransprüche auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erforderlich ist.