(§ 1 Abs 3, § 3a IESG) Erhält ein Arbeitnehmer während seiner gesamten Vertragsdauer kein Entgelt, versucht er auch gar nicht ernstlich, die aushaftenden Beträge einzufordern, sondern gleich gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen, hält sein Verhalten nicht einem Fremdvergleich stand und hat er keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
OGH 22.02.2001, 8 Ob S 37/01a