( § 19d Abs 2, § 19g AZG ) Haben die Parteien eine Vereinbarung über eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden getroffen, ist gemäß § 19d Abs 2 AZG dies als zwingende Vereinbarung des Ausmaßes der Wochenarbeitszeit aufzufassen. Eine Vereinbarung in der Form, ungeachtet der vereinbarten Wochenarbeitszeit Entgelt nur im Umfang einer unter der Wochenarbeitszeit liegenden tatsächlichen Arbeitszeit zu zahlen, wobei das Ausmaß der Arbeitszeit vom Arbeitgeber einseitig nach branchenbedingten Schwankungen angeordnet werden kann, widerspricht den zwingenden Regeln des § 19d Abs 2 AZG und stellt eine inhaltlich unzulässige Vereinbarung dar. OLG Wien 28.01.2000, 9 Ra 314/99h, Revision unzulässig.