( § 7, § 9 Abs 5, § 27 ARG, §§ 15 ff. NÖ SÄG ) Die Regelungen des Entgelts für Arbeiten während eines Feiertages für Bedienstete der Länder sind Bundeskompetenz; somit können Landesgesetze nur über das in § 9 Abs 5 ARG garantierte Mindestentgelt hinaus Zulagen gewähren. Die Arbeitnehmer haben daher zusätzlichen Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt nach dem Arbeitsruhegesetz.
Entgeltanspruch nach dem ARG