( § 26 Abs 1 AZG ) Arbeitszeitaufzeichnungen einer Betriebsstätte (Filiale), die nur in der Zentrale abgerufen werden können, werden den gesetzlichen Erfordernissen nicht gerecht.
VwGH 11.04.2000, 99/11/0383
Nach dem ersten Satz des § 26 Abs 1 AZG idF BGBl 1994/446 hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Nach § 26 Abs 6 AZG haben die Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.