( § 10 AZG, § 3, § 11 ArbVG ) Ist ein leitender Angestellter von der Geltung des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, so dass keine Beschränkung des zulässigen Übestundenausmaßes besteht, und ist im Dienstvertrag weder eine bestimmte Anzahl von Überstunden noch eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart und kommt auch kein Kollektivvertrag zum Tragen, besteht keine lohngestaltende Grundlage für eine Vergütung von Überstunden, so dass die Vereinbarung der Entgelthöhe im Zweifel alle Dienstleistungen des Arbeitnehmers umfasst. Eine allenfalls unangemessene Lohnvereinbarung ist infolge der Vertragsfreiheit nicht unzulässig. Ist nur ein spezieller Verweis auf das Vertragsbedienstetenrecht zur Frage der Valorisierung im Dienstvertrag vorhanden, liegt auch keine generelle subsidiäre Vereinbarung der Anwendung des Vertragsbedienstetenrechts vor, wonach sämtliche Überstunden abzugelten wären. OGH 17.05.2000, 9 Ob A 39/00a .