( § 19 JN, § 6a, § 182 ZPO ) Erklärte das Gericht, es müsse mit einer Klageabweisung vorgegangen werden, wenn der Kläger die Anschriften der Zeugen nicht bekannt geben oder nicht anführen könne, wer sein Arbeitgeber gewesen sei, entspricht dies der dem Richter obliegenden Manuduktionspflicht. Ist der Vorsitzende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Interesse des unvertretenen Klägers vorgegangen, kann darin kein zureichender Grund erkannt werden, die volle Unbefangenheit des abgelehnten Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen. Auch aus einer Kopfbewegung (hier: unwillkürliches Kopfschütteln) kann kein Indiz für eine Voreingenommenheit gegenüber einer bestimmten Partei abgeleitet werden. OLG Wien 25.07.2000, 7 Ra 200/00h.