( § 19 JN ) Begründet eine Partei ihre Ablehnung des vorsitzenden Richters damit, dass das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) eine nach ihrer Auffassung unrechtmäßige Vorgangsweise der Finanzprokuratur gut heiße, handelt es sich dabei um pauschale Vorbehalte gegen das ASG als Institution, nicht aber um konkrete, gegen den Vorsitzenden des Senats des ASG bestehende Ablehnungsgründe. Wenn die Partei in weiterer Folge die Ablehnung des Richters „zumindest“ mit Befangenheit wegen Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber begründet, handelt es sich schon in Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit um eine bloß vorgeschobene Begründung, die für sich gesehen keineswegs geeignet ist, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. OLG Wien 04.02.2000, 8 Ra 8/00f.