( § 21 Abs 2 JN ) Auch wenn zwischen dem Gerichtsvorsitzenden und dem Klagevertreter nicht unbedingt ein herzliches Verhältnis besteht, reicht die Andeutung des Vorsitzenden, den Klagevertreter von der weiteren Verhandlung auszuschließen - weil dieser eine bestimmte Fragestellung, die vom Vorsitzenden bereits wiederholt als prozessordnungswidrig betrachtet wurde, ungeachtet dessen immer wiederholte - als Ablehnungsgrund jedenfalls nicht aus, die Unbefangenheit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen. OLG Wien 13.10.2000, 8 Ra 284/00v.