( § 19, § 21 Abs 1 AlVG ) Stellt ein Arbeitsloser einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem 30. 6. eines Jahres, ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlage des Vorjahres heranzuziehen. Sind in dieser ausschließlich Einkünfte aufgrund eines Lehrverhältnisses enthalten, während andere für die Bemessung in Betracht kommende (höhere) Beitragsgrundlagen nicht vorliegen, kann die Regelung des § 21 Abs 1 vierter Satz AlVG, wonach Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen - wenn dies für den Arbeitslosen günstiger ist - nicht zu berücksichtigen sind, nicht angewandt werden. Dies setzt nämlich voraus, dass in der Jahresbeitragsgrundlage neben der Lehrlingsentschädigung auch Entgelte aus anderen Voll- oder Teilzeitbeschäftigungen vorliegen.