( § 25 Abs 3, § 26 AlVG idF vor BGBl I 1997/47 ) Gibt ein Dienstgeber der GKK gegenüber wahrheitsgemäß an, dass er einen Dienstnehmer 3 Tage die Woche zu je 3 Stunden beschäftigt und dieser somit „geringfügig beschäftigt“ sei, kann er nicht zum Ersatz des vom Dienstnehmer zu Unrecht empfangenen Karenzurlaubsgeldes wegen falscher Angaben verpflichtet werden, wenn er nur durch eine falsche rechtliche Beurteilung (Nichtberücksichtigung der einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen zum Anspruchslohn von unter der Normalarbeitszeit beschäftigten Dienstnehmern) zu der unrichtigen Qualifikation des Dienstverhältnisses als geringfügig kam.