( § 19 AlVG idF BGBl I 1998/148, § 21 Abs 1 und Abs 2 AlVG idF BGBl 1996/201 ) Die Verweisung in § 19 Abs 1 AlVG idF BGBl I 1998/148 auf § 21 Abs 2 AlVG wurde - offenbar aus einem Redaktionsversehen - nicht der durch Art 23 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ARD 4742/2/96, gegebenen Rechtslage angepasst. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber (bewusst) in den Fällen des Fortbezugs keine „ Valorisierung “ des seinerzeit für die Festsetzung der Lohnklasse ermittelten Entgelts vornehmen wollte.