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§ 17, § 47 BPGG

SozialversicherungARD 5161/15/2000 Heft 5161 v. 13.10.2000

( § 17, § 47 BPGG ) Auch hinsichtlich der Bezieher von Pflegegeld gilt die spätestens am 1. 1. 1997 in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes zur Auszahlung zu bringende Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil des Pflegegeldes im Sterbemonat pauschaliert ab und soll somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren. Deshalb hat der Gesetzgeber auch keine Bestimmungen über eine allfällige Verrechnung oder Rückforderung für die Fälle vorgesehen, bei denen im Sterbemonat ein höheres oder auch ein geringeres anteiliges Pflegegeld gebühren würde als im Monat, der die Grundlage für die Vorschusszahlung bildet (Dezember 1996). OGH 11.01.2000, 10 Ob S 229/99w .

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