( § 47 Abs 4 BPGG ) Aufgrund der in § 47 Abs 4 BPGG vorgesehenen Vorschusszahlungen in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes sind sämtliche weiter gehenden Ansprüche des Pflegebedürftigen bzw. des Eintrittsberechtigten auf ein Pflegegeld für den Sterbemonat ausgeschlossen. Der Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des im Sterbemonat gebührenden Pflegegeldes. Änderungen des Pflegegeldes (Erhöhungen, Minderungen), die nach der Auszahlung des Vorschussbetrages eingetreten sind, sind nicht mehr zu berücksichtigen. OGH 22.02.2000, 10 Ob S 18/00w .