( § 4 Abs 1 BPGG idF vor BGBl I 1998/111 ) Ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, die aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können, liegt nicht vor, wenn dem Versicherten nur nicht möglich ist, längere Zeit zu stehen.
OGH 23.05.2000, 10 Ob S 326/99k