( § 176 Wr. AbgO ) Als Grundlage für die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten ist gemäß § 176 Wr. AbgO ein Rückstandsausweis auszufertigen, der die Vollstreckbarkeitsklausel zu enthalten hat und den Exekutionstitel auch für das abgabenbehördliche Verfahren bildet. Erforderlich ist lediglich die Ausfertigung im Sinne von „Ausstellung“ eines Rückstandsausweises, nicht aber die Zustellung oder Aushändigung desselben an den Abgabepflichtigen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100. (Beschwerde abgewiesen)