( § 1 Abs 5 Z 3 Slbg. Kurtaxengesetz 1993 ) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung , die nicht dem dauernden Wohnbedarf , sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden , während des Urlaubes oder der Ferien dient. Die Nächtigung muss aber nicht einem Erholungsaufenthalt oder einem Kuraufenthalt dienen. Aus dem Salzburger Kurtaxengesetz 1993 ist nicht ableitbar, dass der Abgabentatbestand gemäß § 1 Abs 3 iVm § 1 Abs 5 Z 3 Slbg. KurtaxenG 1993 einen längeren Aufenthalt voraussetzt, der überdies in bestimmter Weise (nämlich zu Kurzwecken ) qualifiziert sein müsste. VwGH 21.05.2001 , 2001/17/0066, AW 2001/17/0014 . (Beschwerde abgewiesen) (