(§ 175 Abs 2 ASVG) Bildet das Aufsuchen eines Kunden nur einen Einschub (bzw. kurzen Umweg) in den im Rahmen einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zurückgelegten Heimweg, kann dies - selbst wenn man die Kontaktaufnahme mit dem Kunden der beruflichen Sphäre des Dienstnehmers zuordnet - nur einen Unfallversicherungsschutz für den ausschließlich zu diesem Zweck unternommenen Weg, also den Umweg selbst begründen. Ist die Route der Weiterfahrt nach Beendigung des Besuches ident mit dem Heimweg von der privaten Verrichtung, steht diese so im Vordergrund, dass der unterwegs erfolgte Kundenbesuch keine wesentliche Bedingung für die Zurücklegung dieses gemischten Weges bildete. Der Weg ist daher nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen und unterliegt nicht dem UV-Schutz. OGH 02.05.2000, 10 Ob S 19/00t .