( § 1501 ABGB ) Der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist (hier: Kollektivvertrag der Handelsangestellten, 2 Jahre) verlangt nicht, dass der Ablauf solcher Ausschlussfristen von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Ähnlichkeit des Zweckes dieser Normen mit den Bestimmungen über die Verjährung lässt vielmehr eine analoge Anwendung des § 1501 ABGB geboten erscheinen. Wurde im Verfahren erster Instanz z.B. ein Verfall von Überstundenentgelten nicht geltend gemacht, hat das Erstgericht aber von Amts wegen darauf nicht Bedacht zu nehmen und einer Geltendmachung im Berufungsverfahren steht das Neuerungsverbot entgegen. OLG Wien 17.12.1999, 9 Ra 247/99f, Revision unzulässig.