( § 1155 ABGB ) Die Anrechnung eines so genannten hypothetischen Verdienstes kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Voraussetzung ist ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Arbeit jedenfalls vorläufig für die Dauer des Kündigungsanfechtungsverfahrens aufzunehmen. Unterbleibt dieses Angebot handelt der Arbeitnehmer nicht böswillig, wenn er es unterlässt, ein Urteil des Arbeitsgerichtes - mit dem der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsverfahrens weiter zu beschäftigen - zu vollstrecken oder die Vollstreckung anzudrohen.