( § 1486 ABGB ) Es begründet Arglist, wenn zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dann dennoch im Prozess Verjährung eingewendet wird. Die Replik der Arglist muss nicht immer ausdrücklich erhoben werden, sondern es genügt zur Wahrnehmung eines solchen Sachverhalts dessen Feststellung. OGH 31.05.2000, 9 Ob A 136/00s , in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 26. 1. 2000, 7 Ra 255/99t, ARD 5150/10/2000.