(§ 14 Abs 1 GSVG) Die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung in § 14 GSVG über die Formalversicherung stellt nicht darauf ab, ob der vermeintlich Pflichtversicherte am Bestand einer Unfallversicherung Interesse hat oder an der Formalversicherung interessiert ist. VwGH 20. 12. 2000, 95/08/0252. (Beschwerde abgewiesen)